Energieausweis

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Energieausweis

Seit dem 1.5.2014 besteht die Novellierung der Energieeinsparverordnung EnEV. Diese Verordnung enthält für Immobilienverkäufer und -käufer wichtige Änderungen, die von Immobilienmaklern, Hauseigentümern und Hausverwaltern unbedingt zu beachten sind.

Darin enthalten ist die größere Bedeutung des Energieausweises, der den gemessenen Energieverbrauch enthält. Seit diesem Zeitpunkt sind nicht nur Immobilienmakler, sondern auch Immobilienbesitzer und Hausverwalter verpflichtet, bei einem Kauf, Veräußerung oder Vermietung eines Objektes den neuesten gültigen Energieausweis unaufgefordert vorzulegen. Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigen Brennstoffen wie Öl oder Gas, die nach dem 1.1.1985 eingebaut worden sind, müssen nach Ablauf von 30 Jahren ausgetauscht werden. Kessel, die vor 1985 verbaut wurden, sind bis 2015 auszutauschen. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die seit 1.2.2002 eine Wohneinheit im Wohnhaus selbst nutzen, sind von dieser Regelung ausgenommen.

Bei Eigentums- oder Besitzerwechsel der Wohneinheit gilt wieder die bereits genannte Regelung und es besteht eine Austauschpflicht der Heizkessel innerhalb der folgenden 2 Jahre. Bis Ende 2015 ist die oberste Geschossdecke den Mindestwärmeschutzanforderungen anzupassen. Dabei handelt es sich um die Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Ist das Dach gedämmt oder entspricht es den Mindestwärmeschutzanforderungen bzw. bewohnt der Hausbesitzer seit 2002 selbst das Haus oder eine Wohnung darin, entfallen diese Vorschriften. Die Anforderungen für den Primärenergiebedarf bei Neubauten sind ab dem 1.1. 2016 um 25 % erhöht.

Bei Besichtigung von Immobilieninteressenten ist der Energieausweis unaufgefordert vorzulegen.

Die Immobilienofferten müssen folgende Informationen enthalten:

  • den Wert des Energieverbrauchs und des Energiebedarfs des Hauses,
  • den Bedarfsausweis oder den Verbrauchsausweis als Art des Energieausweises,
  • das Baujahr des Gebäudes,
  • die Art des Energieträgers, die Art der Heizung,
  • die Energieeffizienzklasse bei Ausweis mit diesem Merkmal.

Für öffentliche Gebäude gilt eine Aushangpflicht ab 250 m² Nutzfläche. Bei privaten Gebäuden gilt die Aushangpflicht ab 500 m² Nutzfläche.Die genaue Ausstellung von Energieausweisen wird stichprobenweise kontrolliert.

Für Klimaanlagen werden für Inspektionsberichte Kontrollsysteme eingeführt. Der Primärenergiefaktor von Strom, der ursprünglich auf 2,4 angehoben war, hat sich in 2016 auf 1,8 gesenkt. Im Energieausweis sind Energieeffizienzklassen von
A+ bis H unterteilt. Das Bandtacho geht von 0 bis > 250 kwh pro/ qm im Jahr. Bei Einreichung eines Bauantrages, bei Erstattung einer Bauanzeige bzw. bei Beginn einer nicht genehmigungspflichtigen Baumaßnahme gilt die EnEV 2014.

Die Änderungen bei der Altbausanierung

Mit der EnEV 2014 liegen für die Altbausanierung keine verschärften Anforderungen an. Hauseigentümer müssen bezüglich der Geschossdecken einiges überprüfen und nach Norm dämmen. Die EnEV 2014 legte fest, dass die oberste Geschossdecke bei Altbauten bzw. Bestandsbauten zu dämmen ist. Diese Vorschrift gab es bereits, es war nur noch nicht deutlich, welche Decken damit gemeint waren. Es gilt jetzt, alle Decken, die nicht den Mindestanforderungen des Wärmeschutzes der DIN-Norm Festlegung entsprechen, bis Ende 2015 gedämmt werden müssen.

Die Änderungen bei Veräußerungen von Objekten

Bei Wohnungsbesichtigungen muss der Energieausweis vorgelegt werden. Beim Immobilienverkauf muss der Energieausweis an den Käufer ausgehändigt werden.

Immobilienverkäufer müssen bereits bei der Bewerbung des Verkaufsobjektes im Internet, in Portalen oder in Zeitungen nach der Vorgabe der EnEV verschiedene Werte aus dem Energieausweis veröffentlichen.