Seit dem 1.5.2014 besteht die Novellierung der Energieeinsparverordnung EnEV. Diese Verordnung enthält für Immobilienverkäufer und -käufer wichtige Änderungen, die von Immobilienmaklern, Hauseigentümern und Hausverwaltern unbedingt zu beachten sind.
Darin enthalten ist die größere Bedeutung des Energieausweises, der den gemessenen Energieverbrauch enthält. Seit diesem Zeitpunkt sind nicht nur Immobilienmakler, sondern auch Immobilienbesitzer und Hausverwalter verpflichtet, bei einem Kauf, Veräußerung oder Vermietung eines Objektes den neuesten gültigen Energieausweis unaufgefordert vorzulegen. Heizkessel mit flüssigem oder gasförmigen Brennstoffen wie Öl oder Gas, die nach dem 1.1.1985 eingebaut worden sind, müssen nach Ablauf von 30 Jahren ausgetauscht werden. Kessel, die vor 1985 verbaut wurden, sind bis 2015 auszutauschen. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die seit 1.2.2002 eine Wohneinheit im Wohnhaus selbst nutzen, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Bei Eigentums- oder Besitzerwechsel der Wohneinheit gilt wieder die bereits genannte Regelung und es besteht eine Austauschpflicht der Heizkessel innerhalb der folgenden 2 Jahre. Bis Ende 2015 ist die oberste Geschossdecke den Mindestwärmeschutzanforderungen anzupassen. Dabei handelt es sich um die Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Ist das Dach gedämmt oder entspricht es den Mindestwärmeschutzanforderungen bzw. bewohnt der Hausbesitzer seit 2002 selbst das Haus oder eine Wohnung darin, entfallen diese Vorschriften. Die Anforderungen für den Primärenergiebedarf bei Neubauten sind ab dem 1.1. 2016 um 25 % erhöht.